23.10.2019
Im konkreten Fall wechselte ein Porschefahrer in der Münchener Innenstadt die Fahrspur und kollidierte vor der Kreuzung mit einem Lkw, der dem Porschefahrer ins Auto fuhr.
Der Pkw-Fahrer verklagte den Lkw-Fahrer sowie den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Lkw-Halters auf Schadensersatz, weil der Lkw-Fahrer den Unfall verschuldet habe.
Im Prozess meinte der Lkw-Fahrer zu seiner Verteidigung, dass er wegen des plötzlichen Spurwechsels des Pkw-Fahrers nicht mehr habe rechtzeitig bremsen können.
Dagegen war der Pkw-Fahrer der Auffassung, dass der Anscheinsbeweis unterstreiche, dass der Lkw-Fahrer die volle Schuld am Unfall trüge. Schließlich sei er ihm ins Auto gefahren. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Klage des Pkw-Fahrers zurück und stellte keinen Schadensersatzanspruch fest.
Zur Begründung sagte das OLG, wenn der Unfall der beiden Fahrzeuge so unmittelbar in einem „örtlichen Zusammenhang“ mit dem Spurwechsel stehe, so spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrbahnwechsler seine Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß Paragraph 7 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung verletzt habe.
Diesen Beweis des ersten Anscheins habe der Pkw-Fahrer nicht erfolgreich aus der Welt geschafft, so das OLG in seiner weiteren Entscheidungsbegründung.
Von Eckhard Boecker
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