Aktuelles Urteil: Jobverlust wegen entwendetem Desinfektionsmittel

Wer als Arbeitnehmer Desinfektionsmittel von der Arbeitsstelle mitgehen lässt, verliert laut dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf fristlos seine Arbeit.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Der Mitarbeiter, der im konkreten Fall bei einem Paketdienstleister seit 2004 als Be- und Entlader sowie Fahrzeugwäscher beschäftigt war, hatte einen Liter Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle mitgenommen. Dieser Tatbestand kam ans Tageslicht, nachdem der Mitarbeiter seine Nachtschicht beendet hatte, weil der Werkschutz des Keplers auf dem Betriebsgelände stichprobenartige Kofferraumkontrollen durchführte. Das passierte, weil der Kepler steigende Lagerwarenverluste bemerkte.

Der Kepler kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos, der Personalausschuss des Betriebsrats stimmte zu. Gegen die fristlose Entlassung klagte der Mitarbeiter. Er begründete seine Klage unter anderem damit, dass er stündlich zum Fahrzeug gegangen sei, um seine Hände zu desinfizieren. Auf keinen Fall habe er einen Diebstahl begehen wollen. Er werde ausreichend mit derartigen Mitteln von seiner Frau versorgt, die in der Pflegebranche tätig sei. 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies am 14. Januar 2021 die Klage als unbegründet ab (AZ: 5 Sa 483/20). Der Mitarbeiter habe gewusst, dass das Mittel beim Kepler knapp sei, jedoch „billigend“ hingenommen, dass seine Kollegen das Mittel nicht nutzen konnten. Der Kepler habe seine Mitarbeiter zuvor gewarnt, Desinfektionsmittel zu entwenden. Das Arbeitsgericht und das LAG waren sich eins, dass der Kepler den Mitarbeiter nicht hätte zuvor abmahnen müssen.

 

Von Eckhard Boecker

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