Aktuelles Urteil: Handynutzung bei automatisch ausgeschaltetem Motor

Ein Fahrer darf sein Handy im Fahrzeug benutzen, wenn es steht und der Motor aufgrund einer Start-Stopp- Funktion ausgeschaltet ist. Das hat Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.
Torsten Buchholz

Im konkreten Fall musste der Fahrer vor einer roten Ampel stehenbleiben. Während dieser Zeit war der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Der Betroffene nutzte sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Der Beschluss ist rechtskräftig. (OLG Hamm vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).

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