Aktuelles Urteil: Grippeimpfung und Erkrankung

Wenn ein Arbeitnehmer eine freiwillig angebotene Grippeschutzimpfung wahrnimmt und danach erkrankt, gilt das nicht als Arbeitsunfall.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Erkrankt ein Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Grippeschutzimpfung, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Impfung freiwillig war. Denn in diesem Fall besteht kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil (Az: L 2 U 159/20) vom 6. September 2021 entschieden.

Im konkreten Fall ließ sich im November 2009 in Rheinland-Pfalz der Leiter eines Krankenhaus-Caterers gegen die Schweinegrippe impfen. Die Impfung wurde von der Arbeitgeberin angeboten und war freiwillig. Im Jahr 2017 erkrankte der Arbeitnehmer und führte dies auf die Impfung zurück, beanspruchte daher die gesetzliche Unfallversicherung.

Da diese das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Er trug vor, dass er sich aufgrund seiner Patientenkontakte, seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter und der Impfempfehlung der STIKO veranlasst gesehen habe, an der Grippeschutzimpfung teilzunehmen. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage daraufhin ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte schließlich die Entscheidung des Sozialgerichts. Bei der Grippeschutzimpfung habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Dass diese von der Arbeitgeberin finanziert und empfohlen wurde, sei dabei unbeachtlich. Maßgeblich für die Beurteilung sei, dass es keine Pflicht zur Teilnahme an der Impfung gegeben habe.

Der Arbeitnehmer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, zur Teilnahme an der Impfung verpflichtet zu sein. Allein die Vorstellung, durch die Impfung auch den Interessen seines Arbeitsgebers dienlich zu sein, reiche nicht aus. Der Arbeitnehmer habe auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt mit Patienten gehabt, wie in einer Notaufnahme einer Klinik. Er sei nicht in einem Bereich tätig gewesen, in denen eine erhöhte Durchseuchungsrate zu erwarten war, urteilte das Gericht abschließend.

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