Aktuelles Urteil: Grenzüberschreitende Lkw-Transporte

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat den Antrag eines Lkw-Fahrers abgelehnt, die erforderlichen Nachweise für das Bundesamt für Güterverkehr nicht vorzulegen.

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) widerrief gegenüber einem Transportunternehmer die erteilte Gemeinschaftslizenz für grenzüberscheitende Lkw-Transporte. Den Widerruf begründete das BAG damit, dass der Transportunternehmer „schwerste“ Verstöße gegen die vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen in Spanien begonnen habe.

Vor dem Hintergrund der Verstöße, die mit einem Bußgeld geahndet wurden, forderte das BAG den Transportunternehmer auf, diverse Unterlagen einzureichen. Zum Beispiel ging es um die Führungszeugnisse des Geschäftsführers und Dispositionsleiters. Außerdem forderte das BAG eine Zuverlässigkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherung, eine Eigenkapitalbescheinigung des Transportunternehmers und weiteres.

Bei der Anforderung der Unterlagen hatte das BAG darauf hingewiesen, dass bei nicht termingerechter Einreichung aller Unterlagen die Voraussetzungen nach Artikel 3 Verordnung (EG) 1071/2009 nicht mehr erfüllt seien und die Lizenz zu widerrufen wäre. Dieser Forderung entgegnete der Transportunternehmer, dass er nicht verpflichtet sei, sämtliche Nachweise vorzulegen und stellte einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf (AZ: 6 L 1288/19).

Das VG meinte daraufhin, dass wegen der möglichen Folgen eines „gegebenenfalls“ unzuverlässigen Transportunternehmers, zum Beispiel für die „Sicherheit des Straßenverkehrs“, die entgegenstehenden Interessen des Transportunternehmers, beispielsweise „wirtschaftliche Existenzvernichtung“ und der Gütertransportbetrieb, ruhen müsse. Dies müsse so lange sein, bis geklärt worden sei, ob der Transportunternehmer seiner „Zuverlässigkeit“ gerecht werde oder nicht (AZ: 6 L 1288/19).  

Von Eckhard Boecker

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