Aktuelles Urteil: Gerichtliches Versäumnis beim Fahrverbot

Wird in der Begründung eines gerichtlichen Fahrverbots nicht ausdrücklich die Persönlichkeit des Betroffenen bewertet, ist die Entscheidung hinfällig. Sie muss neu verhandelt werden.
Torsten Buchholz
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 593/09) ein Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen aufgehoben. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom zunächst zuständigen Amtsrichter zu einer Geldbuße in Höhe von 95 Euro verurteilt worden. Außerdem erhielt er ein einmonatiges Fahrverbot In der Urteilsbegründung hieß es zu den persönlichen und insbesondere berufliche Verhältnissen des Betroffenen lediglich, er sei „straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten“. Weitere Ausführungen enthält das Urteil auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung nicht. Dagegen legte der Verurteile beim übergeordneten Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg damit. „Denn das Rechtsbeschwerdegericht sah sich auf Grund dieses Versäumnisses in der Tat außerstande zu prüfen, ob in dem konkreten Fall die Verhängung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige Reaktion auf den Verkehrsverstoß darstellt - etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz von der Deutschen Anwaltshotline. Zwar hatte es der Amtsrichter mit einem bereits aktenkundigen Verkehrssünder zu tun, der erst kurz vor dem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß mit einem Bußgeld sanktioniert worden war. Und das weist auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des nunmehr zum Fahrverbot Verurteilten hin. Doch durfte deshalb noch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt. Dazu hätten die Tatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten erneut gewertet werden müssen. Das aber fehlte den Oberlandesrichtern. (tbu)
Symboldbild Transportjobs

Mehr als 750 aktuelle Jobangebote aus der Transportbranche, vom Lkw-Fahrer über Fuhrparkmanager bis zu Disposition, Teamleitung und vieles mehr mit individueller Suchfunktion und Kartenansicht bieten wir Ihnen ab sofort in unserem Job-Bereich: Ihr nächster Schritt auf der Karriereleiter?

Alle Transport-Jobs anzeigen »