03.09.2008
Torsten Buchholz
Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hingewiesen (Az. 3 Bf 246/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, reicht die Tatsache des Ablegens einer generell gültigen Fahrprüfung an einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz nicht aus, den Führerschein wieder zu entziehen.
Ein im Irak geborener Hamburger hatte seinen Hauptwohnsitz vorübergehend umgemeldet, um dort eine ländliche Fahrschule zu besuchen. Während dieser Zeit verblieb seine Frau in der weiter als Nebenwohnung registrierten Hamburger Unterkunft. Nach erfolgreicher Prüfung meldete der Mann sich mit der vom zuständigen Landkreis erteilten Fahrerlaubnis in der Hansestadt wieder zum Hauptwohnsitz zurück. Die Hamburger Behörde focht dort allerdings die Erteilung seines Führerscheins an. Um in Hamburg eine gültige Fahrerlaubnis zu bekomme, sei erst noch eine zweite praktische Fahrprüfung durch einen amtlich anerkannten Fahrprüfer in Hamburg zu absolvieren.
Dem widersprachen die Richter. „Dass der Mann seine praktische Fahrprüfung nicht in Hamburg, sondern auf dem Lande abgelegt hat, begründet noch keine fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“, sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. Zwar habe der Mann die Fahrprüfung an einem Ort gemacht, der den Verkehrsverhältnissen an dem eigentlich vorgeschriebenen Lebensmittelpunkt nicht entspricht. Und sein kurzzeitiger Aufenthalt dort habe tatsächlich nur dem Zweck gedient, den Führerschein zu erwerben.
„Doch die Behörden sind ausdrücklich berechtigt, im Einzelfall eine Prüfung an einem anderen als dem geforderten Prüfort zuzulassen“, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Insofern könne nicht einmal bei jedem Verstoß gegen den Prüfungsort sogleich die Eignung des Führerscheininhabers in Frage gestellt werden. Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis darf aber umso mehr nur wieder entzogen werden, wenn die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist. (tbu)