Aktuelles Urteil: Gefahrenpotenzial Engstelle

Wenn sich an einer Engstelle zwei Fahrzeuge entgegenkommen, haften bei einem Unfall aufgrund unzureichender vorheriger Verständigung beide Fahrer in unterschiedlicher Höhe. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. 

Foto: Pixabay
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Daniela Sawary-Kohnen

Liegt auf einer Straße eine Engstelle vor, die das gleichzeitige Passieren der sich entgegenkommenden Lkws oder Fahrzeuge nicht möglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll. Das erklärte das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in seinem Urteil (AZ: 7 U 225/19) vom 20. April 2020.

Wenn der Vorrang durch das Verkehrszeichen 208 mit dem roten und schwarzen Pfeil geregelt ist, gilt dieses für den gesamten Streckenverlauf der Engstelle. Der Wartepflichtige muss seine Geschwindigkeit dann stark reduzieren, wenn er die Engstelle in einer Kurve nicht ganz einsehen kann, notfalls anhalten und zurücksetzen.

Im konkreten Fall kollidierten die beiden Fahrzeuge in einer engen Kurve, an der lediglich ein Fahrzeug hindurchpasste. An beiden Seiten der Kurve wuchsen zudem Büsche und Bäume, die die Einsicht erschwerten. Die Beklagte hatte mit dem Verkehrszeichen „roter und schwarzer Pfeil“ den Vorrang vor der Klägerin, die meinte, in die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 Stundenkilometer eingefahren zu sein. Das Landgericht sah eine Mithaftung der Klägerin von 70 Prozent als gegeben an.

Diese Einschätzung bestätigte dann auch das Oberlandesgericht. Denn beide hätten gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, so das Gericht. Beide hätten sich zwar ausgetauscht, als sie in der Engstelle nebeneinanderstanden, allerdings nicht darüber, wie die Situation aufgelöst werden könne. Dies sei jedoch Voraussetzung beim Passieren von Engstellen.

Die Klägerin hafte überwiegend, da sie den Vorrang der Beklagten nicht beachtet habe, erklärte das Gericht. Sie hätte zwar ausgeführt, dass sie die Beklagte aufgrund der Bäume und Büsche nicht habe sehen können. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht, denn dann hätte sie viel langsamer in die Kurve fahren müssen, als mit den von ihr angegebenen Geschwindigkeit. Die Klägerin hätte sicherstellen müssen, dass kein Fahrzeug entgegenkomme. Im Zweifel hätte sie dann rechtzeitig anhalten und zurücksetzen müssen, urteilte das Oberlandesgericht abschließend.

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