Aktuelles Urteil: Fünf Euro pro Nacht im Lkw

Berufskraftfahrer können pauschal fünf Euro pro Nacht im Lkw als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Höher Beträge erkennt das Finanzamt nur gegen entsprechenden Nachweis an.
Christine Harttmann

Berufskraftfahrer üben eine Auswärtstätigkeit aus. Dabei stellt jede Fahrt eine neue Auswärtstätigkeit dar. Für Übernachtungen kann der Fahrer jedoch nur die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten absetzten oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Normalerweise gibt es für Übernachtungen im Ausland länderspezifische Übernachtungspauschbeträge. Doch diese gelten nur für die Erstattung der Ausgaben durch den Arbeitgeber. Extra Kosten für die Übernachtung fallen bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall aber nicht an, weil er in der Schlafkabine ihres Lkw übernachtet. Dennoch hat er Ausgaben, etwa für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen oder die Reinigung der Schlafkabine im Lkw. Quittungen dafür gibt es jedoch normalerweise nicht.

Bereits 2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Berufskraftfahrer für die Übernachtung im Lkw einen Schätzbetrag von fünf Euro als Werbungskosten absetzen dürfen (Aktenzeichen VI R 48/11). Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sicht angeschlossen und das Urteil vollständig akzeptiert.

Dennoch landete die Frage ein weiteres Mal vor dem Finanzgericht München. Das entschied, dass Übernachtungskosten im Ausland nicht mit den länderspezifischen Übernachtungspauschbeträgen, sondern nur gegen Nachweis absetzbar sind. Wenn keine Einzelnachweise vorliegen, können die Kosten glaubhaft gemacht oder geschätzt werden. Dies kommt bei Fernfahrern im internationalen Fernverkehr in Betracht. „Eine Schätzung dieser Kosten von fünf Euro je Übernachtung erscheint keinesfalls überhöht“, urteilte hier das Gericht (Aktenzeichen 7 K 2393/13).

Wer einen höheren Betrag geltend machen möchte, sollte für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle Auslagen notieren und daraus den Durchschnitt berechnen. Die Summe die dabei heraus kommt, kann er dann steuerlich geltend machen.

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