Aktuelles Urteil: Führerscheinentzug nach Diebstahl

Wer einen Kleintrasporter dazu benutzt, um gewaltsam einen Zigarettenautomaten zu entwenden, ist nach Auffassung der Richter nicht zum Führen eines Fahrzeuges geeignet.
Torsten Buchholz
Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen (Az. 9 Ds 81 Js 1388/07) in einem Fall entschieden, bei dem ein Täter mit Hilfe seines Kraftfahrzeugs einen Zigarettenautomaten aus der Verankerung riss und am Ladungsgurt mehrere Kilometer hinter dem Auto herzog. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kam ein bereits mit Alkohol angerauschter und Cannabis zugedröhnter junger Mann auf den Einfall, für seinen Nachschub mit Zigaretten und Bargeld einen Zigarettenautomaten aufzubrechen. Dazu holte er sich den Kleintransporter aus der Firma seines Vaters, band das Ladungssicherungsgurt um den einbetonierten Metallkasten und gab kräftig Gas. Den mitsamt des Stahlfußes und dem Fundament herausgerissenen Automaten schleifte er am Schleppgurt zur zwei Kilometer entfernten Halle des väterlichen Betriebes, wo er ihn schließlich mit einer Trennscheibe aufbrach. Die frühmorgens durch das Gedröhn aufgeweckten Anwohner hatten aber längst die Polizei alarmiert, und die Streifenbeamten brauchten nur noch der Schleifspur vom Tatort bis an das Hallentor zu folgen, um des Diebes habhaft zu werden. Das Gericht verurteilte den Mann wegen Diebstahls im besonders schweren Fall. Weil aber die Tour selbst von niemandem beobachtet worden war und auf menschenleerer Straße keine Verkehrsfolgen hatte, konnten dem geständigen Täter keine Fahrfehler nachgewiesen werden. Trotzdem entzog ihm der Richter auch die Fahrerlaubnis und ließ seinen Führerschein einziehen. „Denn ein Fahrzeugführer, der einen derart schweren Gegenstand an einem völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke befördert, lasse deutliche charakterliche Mängel erkennen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. (tbu)
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