Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung nach Gewaltandrohung

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, dass er seinen Vorgesetzten aus dem Fenster schmeißen will und kurz vorm Amoklauf sei, dann kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

 

Seit über 13 Jahren war der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzen äußerte er gegenüber einer Kollegin über diesen:

„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Der Kläger erhielt am 28.Dezember 2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 4. November 2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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