30.09.2020
Redaktion (allg.)
Es waren bereits zwei Flaschen von je sechs Liter Wein verkauft, jedoch noch nicht versandt. Dazu kam es letztlich auch nicht, denn eine Mitarbeiterin des geschädigten Arbeitgebers entwendete beide Flaschen aus dem Lager. Der Verkaufspreis der beiden Flaschen lag bei jeweils rund 13.760 Euro. Es stellte sich heraus, dass die Mitarbeiterin den Wein für 9.000 Euro an einen Händler verkauft hatte. Daraufhin kündigte der geschädigte Arbeitgeber die Mitarbeiterin fristlos. Außerdem verlangte er von ihr den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Denn der Kunde nahm den Arbeitgeber, der aufgrund des Diebstahls nicht mehr lieferfähig gewesen war, in Anspruch. Die Mitarbeiterin reichte Kündigungsschutzklage ein, allerdings ohne Erfolg. Denn am 3. Februar 2020 urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, dass die sofortige Kündigung als auch das Verlangen des Arbeitgebers, den Schaden erstattet zu bekommen, rechtlich nicht zu beanstanden sei (AZ: 1 Sa 401/18). Letztlich entstand ein Schaden in Höhe von 39.500 Euro für eine adäquate Ersatzbeschaffung, die der Arbeitgeber gutachterlich belegen konnte. Den Schaden müsse die ehemalige Mitarbeiterin ersetzen, so das LAG.
boe
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