Aktuelles Urteil: Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass die Weiterbeschäftigung innerhalb der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dafür hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Hürden hoch gesetzt.
Christine Harttmann
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kündigte der Arbeitgeber einer Büroangestellten fristgerecht innerhalb der Probezeit, weil er mit ihrem Arbeitstempo nicht zufrieden war. Noch innerhalb der Kündigungsfrist geriet die Frau dann allerdings mit ihrem Arbeitgeber derart in Streit, dass ihr der Chef im Laufe der Auseinandersetzung ein Hausverbot erteilte. Allerdings weigerte sich die Mitarbeiterin, das Gebäude während ihrer Arbeitszeit zu verlassen und verlangte eine schriftliche Bestätigung, um nicht später wegen Arbeitsverweigerung Probleme zu bekommen. Ihr Arbeitgeber stellte sie daraufhin mit sofortiger Wirkung frei und sicherte ihr eine Bestätigung zu. Erst dann verließ die Frau das Gebäude. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin erneut, diesmal aber fristlos. Dagegen wehrte sich die Frau nun vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab der gekündigten Mitarbeiterin Recht. Zwar hätte die Mitarbeiterin das Büro gleich verlassen müssen. Doch müssten stets die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Diese Abwägung falle hier zu Gunsten der Büroangestellten aus. „Daher ist es dem Arbeitgeber auch zuzumuten, die Mitarbeiterin auch noch bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen“, erklärt Rechtsanwalt Detlef Vollmari. Mit der Freistellung zeige der Arbeitgeber , dass er durchaus in der Lage sei, das Arbeitsverhältnis auch während der Kündigungsfrist beizubehalten. Die außerordentliche Kündigung sei deshalb nicht rechtens, so das Gericht (Az. 6 Sa 30/15).

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