Aktuelles Urteil: Fluchttür muss immer nach außen aufgehen

Fluchttüren in einem Bürogebäude müssen sich zwingend nach außen öffnen lassen. Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem aktuellen Fall nachdrücklich hingewiesen.
Torsten Buchholz

In dem Fall hatte die Bezirksregierung Münster einer Firma aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Fluchttüren in den Büroräumen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Firma klagte dagegen und focht die Verfügung an.

Unter anderem wurde laut Mitteilung der Rechtschutzversicherung Arag geltend gemacht, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch die nach innen öffnende Fluchttür nicht gefährdet werde. Vielmehr handele es sich hier um einen Bürobetrieb in einem aufwändig modernisierten Gebäude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten, so dass im Evakuierungsfall eine Stau- oder Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei.

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage abgewiesen und vertrat die Ansicht, dass die Klägerin eine sie als Arbeitgeberin treffende Pflicht nicht erfülle. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung müssten sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Umständen in der Arbeitsstätte aufhielten. Auch das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den betreffenden Räumlichkeiten sei rechtmäßig. (VG Münster, Az. 9 K 1985/15).

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