Aktuelles Urteil: Fernfahrerspesen erhöhen das Einkommen

Bemessungsgrundlage für die sogenannte Verletztenrente ist die Höhe des Gehaltes vor dem Versicherungsfall. Dazu gehören auch Spesen, sofern diese nicht für notwendige Mehraufwendungen verwendet werden.
Torsten Buchholz

Versicherte erhalten von den Berufsgenossenschaften eine Verletztenrente, wenn sie nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit, wenn mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon. Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen.

In einem aktuell entschiedenen Fall erhielt ein Fernfahrer von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten. Diese wurden bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht berücksichtigt, da es sich laut Berufsgenossenschaft um einen Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte handelte.

Das sah der klagende Fernfahrer anders. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschied deshalb, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen seien. Dem Kläger sind schließlich keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen haben sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt, erklären Experten des Rechtsschutzversicherers Arag die Entscheidung (LSG München, L 3 U 619/11).

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