Aktuelles Urteil: Falschparker muss nicht für doppelte Anfahrt zahlen

Grundsätzlich müssen Parksünder für die Abschleppkostenaufkommen. Für unnütze Leerfahrten des Abschleppwagens muss jedoch nicht aufkommen.
Torsten Buchholz

Genau darum ging es in einem kürzlich vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall (Az. 5 A 1687/12). Wollen die Ordnungsbehörden ein falsch geparktes Fahrzeug abschleppen lassen, dürfen sie dafür nicht immer gleich einen neuen Abschleppwagen anfordern. Diese Devise gilt, wenn sich mindestens ein weiterer Abschleppwagen in der Nähe befindet, der zwar zuvor für einen anderen Falschparker gerufen, dann aber doch nicht benötigt wurde. Zumindest darf dem betroffenen Fahrzeugeigner in diesem Fall keine Leerfahrt für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden. Obwohl Parksünder zur Begleichung dieser Zusatzkosten grundsätzlich verpflichtet sind und auch nachträglich normalerweise davon nicht befreit werden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, rechnete ein Ordnungsamt im Vorfeld eines Autokorsos mit umfangreichen Parkverstößen und ließ im gesamten Umfeld eine ganze Flotte von 30 Abschleppfahrzeugen bereitstellen. Obwohl gerade erst ein Spezialtransporter gerufen und dann aber nicht mehr eingesetzt worden war, weil der Fahrer dieses Wagens inzwischen erschien und das Auto selbst entfernte, bestellten die Beamten einen neuen Abschleppwagen für ein weiteres, auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite stehendes Fahrzeug. Beide Anfahrten, von denen zumindest eine unnötig war, stellten sie dem Fahrzeughalter zusätzlich in Rechnung.

Zu Unrecht allerdings, wie die Münsteraner Richter klarstellten. Nach dem Verwaltungskostenrecht dürfen Aufwendungen, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden - auch wenn sie bereits angefallen sind. Es gibt eine behördliche Kostenminderungspflicht, die eine effektive Aufgabenerfüllung einerseits und die Verwendung kostengünstiger Handlungsalternativen andererseits vorschreibt. Im Rahmen grundsätzlich zulässiger Abschleppmaßnahmen sind also alle zusätzlichen Kosten abzuwenden, soweit das offensichtlich ohne nennenswerte Beeinträchtigung praktikabler Verwaltungsabläufe möglich ist.

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