Aktuelles Urteil: Falsche Bremsflüssigkeitsanzeige keine Bagatelle

Zeigt die Elektronik eines Neuwagens wahrheitswidrig ständig einen zu niedrigen Stand der Bremsflüssigkeit an, handelt es sich dabei um keine Bagatelle, sondern um einen erheblichen Mangel.
Redaktion (allg.)
Selbst wenn die Reparaturkosten dafür nur 1,29 Prozent des Fahrzeugneuwertes betragen würden, kann der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen deshalb schadlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Stuttgart bestanden (Az. 6 U 248/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine GmbH das Neufahrzeug bestellt und geliefert bekommen. Als einige Zeit später die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit aufleuchtete, tauschte die Werkstatt des Verkäufers den Bremsflüssigkeitsbehälter aus. Weil das aber auf Dauer nichts nützte, wurden auch der Hauptbremszylinder und der Bremskraftverstärker ersetzt. Wiederum ohne anhaltenden Erfolg. Woraufhin die genervten Eigentümer eine Rückwandlung des Kaufvertrages verlangten. Was der Verkäufer aber nach eingehender Überprüfung des Fahrzeuges mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Schadens ablehnte. Zu Unrecht. „Das Fahrzeug ist mit einem Sachmangel behaftet, der es nach Auffassung des Gerichtes für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet macht", erklärt Rechtsanwalt Peter Muth. Denn mit dem Fahrzeug darf immer dann nicht gefahren werden, wenn die Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand - fehlerhaft oder nicht - aufleuchtet. Dem Wagen wäre die Zulassungs-Plakette zu versagen, und tritt der Mangel außerhalb einer Hauptuntersuchung auf, dürfte das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum nicht weiter bewegt werden. Zwar könne unter einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten am Gesamtwert des Neuwagens eine Unerheblichkeit angenommen werden. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, weshalb auch kein konkreter Prozentsatz im Gesetz stehe. Und sei völlig fehl am Platze, wenn - wie hier - wichtige Sicherheitsfunktionen eines Fahrzeuges als Kaufgegenstand betroffen sind. Genauso wie es dem Fahrzeugnutzer rechtlich nicht zuzumuten sei, bei jedem Aufleuchten der Anzeige das Fahrzeugs - wie vom Verkäufer vorgeschlagen - anzuhalten, den Bremsflüssigkeitsstand per Augenschein zu kontrollieren und einfach weiterzufahren. (swe)(sw)
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