Aktuelles Urteil: Fahrerdaten müssen ausgehändigt werden

Eine Behörde darf im Zuge einer Überprüfung, ob in der Vergangenheit gegen EU-Vorschriften verstoßen wurde, die Herausgabe zurückliegender Fahrerdaten verlangen.
Redaktion (allg.)

Der Lkw-Fahrer eines Transportunternehmenswurde von der Polizei, während er einen Transport durchführte, kontrolliert. Dabei stellten die Beamten mehrere Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten fest. Für die Verstöße erließ die zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro. Darüber hinaus forderte die Behörde den Transportunternehmer auf, die Daten vom Speicher des digitalen EG-Kontrollgerätes zu übersenden. Dagegen versuchte er sich per Klage zu wehren, da für ihn das eingelegte Widerspruchsverfahren negativ verlief. Das Mainzer Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage des Transportunternehmers jedoch als unbegründet ab. Folglich verurteilte das VG den Transportunternehmer, die von der Behörde geforderte Daten abzuliefern.

Die Rechtmäßigkeit, die geforderten Daten erfolgreich zu fordern, sei im Fahrpersonalgesetz geregelt. Zweck der Datenforderung sei es zu prüfen, ob der Transportunternehmer in der Vergangenheit gegen europäische und/oder inländische Vorschriften verstoßen habe. Die Behörde habe einen „anlassbezogenen“ Grund, dem das Argument des Transportunternehmers, die Datenforderung gefährde seinen Betrieb, unbegründet gegenüberstehe. Letztlich diene die Datenforderung der Behörde der Verkehrssicherheit und dem Schutz von „Rechtsgütern“ wie „Leben“ sowie „Gesundheit“, so das VG in seiner weiteren Urteilsbegründung. (Az. 3 K 621/16.MZ).

(boe)
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