Aktuelles Urteil: Ermessensfrage Fahrerflucht

Wer nach 20 Minuten der Unfallort verlässt, begibt nicht unbedingt Fahrerflucht, sondern die gebotene Wartezeit hängt von den jeweiligen Unfallumständen ab.
Torsten Buchholz
Wer nach einem Crash mit den Leitplanken der Autobahn anschließend an Ort und Stelle noch mindestens zwanzig Minuten damit beschäftigt war, seinen Wagen aus der Gefahrenzone zu bringen und herumliegende Fahrzeugteile zu entfernen, dem kann man keine Fahrerflucht unterstellen. Das hat nach einem jetzt veröffentlichten Urteil das Amtsgericht Homburg entschieden (Az. 7 C 327/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah der Unfall auf der A 6 Richtung Mannheim, wo das Auto in Höhe der Grumbachtalbrücke nach rechts von der Fahrbahn abkam und mit der Leitplanke sowie dem Kilometerschild kollidierte. Für den Schaden hatte die Haftpflichtversicherung zunächst 4.690,91 EUR an die geschädigte Straßenbauverwaltung Saarland gezahlt, wollte das Geld jetzt aber vom Pkw-Fahrer zurückhaben. Der Unfall fand nämlich gegen 20 Uhr abends statt, wurde aber von dem Mann erst am nächsten Morgen bei der Polizeidirektion Brebach gemeldet. Das sei Fahrerflucht und damit ein klarer Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen. Mitnichten, urteilte der Homburger Richter. Für die Festlegung der gebotenen Pflicht-Wartezeit seien immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend. „Unter Berücksichtigung des verursachten Schadens, des Unfallortes und der Tageszeit war nach Auffassung des Gerichtes hier eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten ausreichend“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline. Zumal mit einem baldigen Erscheinen der Polizei zu dieser Stunde nicht zu rechnen war und der Unfall-Pkw am Unfallort zurückgelassen wurde. „Solange aber hat der Mann für seine Aufräumarbeiten sicherlich gebraucht“, sagt Rechtsanwalt Bauer.
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