Aktuelles Urteil: Eingeschränkte Gewährleistung zwischen Unternehmen

Ein Handwerker kann einen Lieferanten, der mangelhaftes Material liefert für die entstandenen Ein- und Ausbaukosten nicht in Regress nehmen.
Christine Harttmann

Das jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall zur Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern entschieden. Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Wie die Arag meldet, erhielt der Kläger einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Für die Aluminium-Außenschalen der Fenster bestellte er bei der Beklagten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Nachdem wieder ein anderes Unternehmen im Auftrag der Beklagten die Farbbeschichtung der Profilleisten ausgeführt hatte, lieferte der Fachgroßhandel die Profilleisten an den Kläger, der die fertigen Fenster dann einbaute.

Später rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Die Aluminium-Außenschalen mussten deshalb mit erheblichem Aufwand ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Nun forderte der Kläger vom Großhändler die volle Erstattung dieser Kosten.

Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Schadensersatz für den Ein- und Ausbau der Aluminiumprofile nicht bestehe. Der Großhändler habe für die fehlerhaft behandelten Aluminium-Profile eine Ersatzzahlung von 20.000 Euro geleistet. Darüber hinaus bestünden keine Ansprüche, weil – anderes als bei einem Verbrauchsgüterkauf – bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmen die Aus- und Einbaukosten grundsätzlich nicht zum Anspruch auf Nacherfüllung gehörten, so die Arag-Experten. Diese Kosten wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden (Az. VIII ZR 46/13).

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