Aktuelles Urteil: Eigenmächtiger Urlaubsantritt kein Kündigungsgrund

Die Kündigung eines Beschäftigten, der seinen Urlaub eigenmächtig angetreten haben soll, hatte vor Gericht zunächst keinen Bestand.
Christine Harttmann

Erst nach allseitiger Interessenabwägung könne gerichtlich festgestellt werden, ob der Rauswurf gerechtfertigt war oder ob zunächst nur eine Abmahnung angemessen gewesen wäre. Das jedenfalls entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 4 Sa 8/13).

Im vorliegenden Fall reichte der Betroffene seinen Urlaubsantrag wie üblich ein. Zeugen bestätigten das. Aufgrund eines Eintrages in den Dienstplan war er davon ausgegangen, dass der Antrag genehmigt war. Der Arbeitgeber dagegen behauptet, keine explizite Zusage für den Urlaubswunsch gegeben zu haben. Der Eintrag in den Dienstplan sei lediglich erfolgt, um die Urlaubswünsche der Mitarbeiter übersichtlich darstellen zu können. Dokumente liegen zu dem Vorgang nicht vor, weil die Urlaubsanträge in dem Betrieb üblicherweise mündlich kommuniziert werden.

Nachdem der Arbeitnehmer seinen Urlaub angetreten hatte, erhielt er von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche hilfsweise fristgerechte Kündigung, weil er seinen Urlaub angeblich eigenmächtig antrat. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Köln.

Das Gericht gab dem Beschäftigen Recht und verpflichtete das Unternehmen, den Mann weiter zu beschäftigen. Zwar würde ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, allerdings müsse dem erst eine allseitige Interessenabwägung vorausgehen. Diese führten die Richter durch – und konnten dann nicht feststellen, ob überhaupt eine ungenehmigte Selbstbeurlaubung vorlag.

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