Aktuelles Urteil: Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge auf der B 8 rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das auf der B 8 bei Regensburg zur Unterbindung von Mautausweichverkehr angeordnete Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge rechtmäßig ist.
Christine Harttmann

Die 14 klagenden Speditionsunternehmen wandten sich gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen, mit denen das Landratsamt Regensburg die B 8 zwischen der Anschlussstelle Rosenhof und Mötzing, Ortsteil Schönach, für den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 Tonnen gesperrt hatte, um die Anwohner gegen eine zusätzliche Lärmbelastung durch Mautflucht zu schützen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg gab der Klage statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Verkehrsbeschränkung sei unverhältnismäßig. Die Klägerinnen den in Rede stehenden Streckenabschnitt als die für sie günstigere Route bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt. Der tatsächliche Mautausweichverkehr von rund 100 Lastkraftwagen pro Werktag in Fahrtrichtung Regensburg mache nur knapp ein Drittel des Durchgangsverkehrs aus, der von der Sperrung insgesamt betroffen sei.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Klagen abgewiesen. Es liegen erhebliche Auswirkungen mautfluchtbedingt veränderter Verkehrsverhältnisse auf die Verkehrslärmbelastung der Anwohner vor. Bei der hohen Vorbelastung von teilweise über 70 Dezibel (A) tags und 60 Dezibel (A) nachts ist die Erheblichkeitsschwelle im Sinne dieser Regelung überschritten, auch wenn der Anstieg des Lärmpegels unter drei Dezibel (A) liegt.

Von der ihm damit eröffneten Möglichkeit, Maßnahmen zur Beseitigung oder Abmilderung dieser Auswirkungen zu treffen, hat das Landratsamt ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Das von ihm angeordnete Durchfahrverbot erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Zwar hatte die im Auftrag des Beklagten durchgeführte Verkehrsuntersuchung ergeben, dass zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Lastkraftwagen die Strecke bereits vor Einführung der Autobahnmaut benutzt hatten. Diese sind daher nicht dem Mautfluchtverkehr zuzuordnen, auf den die Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nach Sinn und Zweck der Norm an sich abzielen.

Doch bestimmt sich die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen nicht allein nach dem abstrakten Verhältnis von Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr. Dieses Verhältnis gewinnt erst eine realistische Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit eines Durchfahrverbots, wenn auch die absoluten Zahlen der betroffenen Lastkraftwagen und die sich durch Mautflucht ergebende konkrete Zusatzbelastung für die Anwohner in die Bewertung eingestellt werden.

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