Aktuelles Urteil: Darmprobleme schützen nicht vor Strafe

Starker Stuhldrang ist keine "notstandsähnliche Situation", derentwegen ein Verkehrsteilnehmer eine vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten darf.
Redaktion (allg.)

Zumindest dann nicht, wenn er bereits vor Erreichen der Tempolimit-Zone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte. Zu dieser Meinung ist das Amtsgericht Lüdinghausen in einem aktuellenUrteil gelangt (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14). Dabei wurde ein Mann mit 132 km/h auf einer Landstraße geblitzt. Zugelassen waren an dieser Stelle lediglich 70 km/h. Daraufhin bekam er ein einmonatiges Fahrverbot plus ein Bußgeld von 315 Euro. Zumal in seinem Verkehrsregister schon ein entsprechender Eintrag von früher zu finden war.

Der Betroffene weigerte sich allerdings, zu zahlen und seinen Führerschein abzugeben. Er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen und habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone einen schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürte. Er wäre dabei zwar noch mit unangepasster Geschwindigkeit an der Messstelle entlang gefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende der Limit-Zone angehalten und ein Maisfeld aufgesucht, wo er seine Notdurft verrichten konnte.

Eine Darstellung, die das Gericht zwar nicht in Abrede stellte, jedoch nicht als "notstandähnliche Situation" akzeptieren wollte. Der schon vorher an einem Darmproblem Leidende hätte vielmehr vorsorglich erwägen müssen, ob er unter diesen Umständen die Fahrt überhaupt antreten durfte. Gegebenenfalls hätte er auf weniger benutzte Schleichwege zurückgreifen müssen, um jederzeit in der Lage zu sein, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Wahrscheinlich wäre in diesem Fall sogar eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar Fahrtbeendigung der Situation angemessener gewesen, so die Richter. (Quelle: Deutsche Anwaltshotline)

(tpi)
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