Transportunternehmen schließen Verträge, die sie verpflichten, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Allerdings stellen sich viele Transportbetriebe die Frage, ob der Ausbruch der Covid-19 Pandemie ein berechtigter Grund ist, von ihrer Leistungspflicht befreit zu werden. Das Landgericht (LG) Paderborn hat in einem aktuellen Fall bestätigt, dass die C-19 Pandemie explizit als ein Ereignis höherer Gewalt einzustufen ist (AZ: 3 O 261/20).
Im vorliegenden Fall schloss ein Serviceunternehmen mit seinem Kunden einen Vertrag. Der besagte, dass gegenseitige Leistungsverpflichtungen entfallen, wenn ein Fall von „Force-Majeure“ eintritt. Das Landgericht meinte, dass die C-19 Pandemie ein „von außen kommendes“ und unternehmensfremdes Ereignis sei, dass nicht im Einflussbereich der Vertragspartner stehe. Dies auch deshalb, weil eine Pandemie dieses Ausmaßes „noch nie“ vorgekommen sei.
Tipp: Jeder Transportunternehmer sollte im Transportvertrag in seiner höheren Gewalt-Regelung aufnehmen, dass er von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn er aufgrund einer Epidemie oder Pandemie verhindert ist, vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Eckhard Boecker
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