Aktuelles Urteil: Brandschutz geht vor Mitbestimmung

Wenn in allen Räumen einer Firma Rauchverbot gilt, weil der Arbeitgeber entsprechende Brandschutzauflagen bekommen hat, darf der Betriebsrat nicht mitreden.

Anna Maria Schmid

Rauchen verboten? Wie Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammenfasst, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sich im vorliegenden Fall auf die Seite des Arbeitgebers gestellt: Ein Unternehmen hatte von der örtlichen Verwaltung die Auflage erhalten, eine verbindliche, DIN-gerechte Brandschutzordnung aufzustellen. Der Arbeitgeber hatte das umgesetzt. Vorher hatte es in Innenräumen der Firma Raucherräume und in den Werkhallen Raucherecken gegeben. Aufgrund der großen Feuergefahr in diesem Betrieb enthielt die neue Brandschutzordnung ein striktes Rauchverbot in allen Innenräumen.

Dagegen ging der Betriebsrat vor und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der Arbeitgeber habe durch das einseitig verhängte Rauchverbot die Mitbestimmungsrechte des Gremiums verletzt, argumentierte er. Außerdem verstoße das Verbot gegen eine Betriebsvereinbarung, die das Rauchen in bestimmten Bereichen der Gebäude erlaube.

Im Allgemeinen gilt laut Michaela Rassat: Wenn ein Arbeitgeber aufgrund von Brandschutzvorschriften keine andere Wahl hat, als ein umfassendes Rauchverbot zu verhängen, hat der Betriebsrat in diesem Punkt kein Mitbestimmungsrecht. Das Gericht sah darüber hinaus auch keinen ausreichenden Grund für eine einstweilige Verfügung. „Eine solche Verfügung würde das Gericht erlassen, wenn es wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer abwenden möchte“ so die D.A.S. Juristin.

In diesem Fall musste eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten stattfinden. Das Interesse des Arbeitgebers am Brandschutz schätzte das Gericht höher ein als das Interesse der Raucher am Rauchen. Das Argument des Betriebsrates, dass es bisher nie gebrannt habe, sah das Gericht als irrelevant an. „Brandschutz geht – gerade bei der Verarbeitung leicht entzündlicher Materialien – vor Rauchen“, fasst Rassat zusammen. „Zwar kann der Betriebsrat normalerweise bei Fragen mitbestimmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Diese Mitbestimmung hat aber Grenzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben keinen Handlungsspielraum mehr hat.“

Arbeitnehmer sollten sich im eigenen Interesse an ein betriebliches Rauchverbot halten. Bei Verstößen kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung berechtigt sein. Kommt es durch unachtsamen Umgang mit Zigarettenkippen in einer Rauchverbotszone zu einem Brand, drohen hohe Schadenersatzforderungen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2. August 2018, Az. 5 TaBVGa 3/18)

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