Aktuelles Urteil: Betriebliche Witwenrente

Eine Klausel, die in höherem Alter geehelichte Partner von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ausschließt ist nichtig, weil Altersdiskriminierend.
Christine Harttmann

Geklagt hatte die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwenrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht. Die Ehe hatte er erst am 8. August 2008 im Alter von 6 Jahren geschlossen. Aus diesem Grund weigerte sichd die Beklagte eine Witwenrente an die Klägerin zu zahlen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte dann allerdings die Revision Erfolg. Die „Spätehenklausel“ ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der verstorbene Ehemann der Klägerin sei unmittelbar wegen des Alters benachteiligt worden. Die „Spätehenklausel“ führe darüber hinaus zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

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