Aktuelles Urteil: Bestandsschutz für alte Lkw-Führerscheine
Die Führerscheinbehörde lehnte jedoch ab, den Führerschein weiter zu erteilen, weil der Lkw-Fahrer ihrer Ansicht nach die die erforderliche „Sehschärfe“ nicht erfüllte. Er könne sich auch nicht auf die „Altinhaberregelung“ berufen, die andere Sehschärfengrenzwerte abrufe, so die Behörde. Die alte Regelung könne nur dann greifen, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sei.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz verklagte der Lkw-Fahrer die Behörde erfolgreich, so das Urteil am 2. März (Az. 4 K 656/16.KO). Die Behörde müsse dem Fahrer den Führerschein weiter erteilen, so das VG. Die Beurteilung, ob ein Führerschein neu ausgestellt oder verlängert werde, richte sich nach der im Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit. Zudem sei die Verkehrssicherheit durch das vom Lkw-Fahrer nachgewiesene Sehvermögen sichergestellt.
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