Aktuelles Urteil: Bestandsschutz für alte Führerscheine

Laut dem Verwaltungsgericht Koblenz genießen Inhaber alter Lkw-Führerscheine im Hinblick auf Seh­schärfen­grenz­werte Bestandsschutz
Redaktion (allg.)

Der klagende Lkw-Fahrer war Inhaber eines alten Klasse 2 Führerscheins, der auf die neue Führerscheinklasse C/CE umgeschrieben wurde und zuletzt befristet bis zum 3. April 2011 gültig gewesen war. Im September 2014 beantragte der Kläger die weitere Erteilung seiner Fahrerlaubnis. Dem Antrag lag eine augenärztliche Bestätigung bei, dass er die Anforderung nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung mit Sehhilfe erreicht würden.

Dennoch lehnte die Führerscheinbehörde eine weitere Führerscheinerteilung ab, denn der Lkw-Fahrer erfülle nicht die erforderliche „Sehschärfe“ die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderlich sei. Er könne sich auch nicht auf die „Altinhaberregelung“ berufen, die andere Sehschärfengrenzwerte definiere, so die Behörde. Die alte Regelung könne nur dann greifen, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sei.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz verklagte der Fahrer die Behörde jedoch erfolgreich. Laut dem Urteil vom 2. März 2017 (Az. 4 K 656/16.KO) muss die Behörde dem Fahrer den Führerschein weiter erteilen. Die Beurteilung, ob ein Führerschein neu ausgestellt oder verlängert werde, richte sich nach der im Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit. Zudem sei die Verkehrssicherheit durch das vom Lkw-Fahrer nachgewiesene Sehvermögen sichergestellt.

(boe)
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