Aktuelles Urteil: Berufskraftfahrer sind Facharbeiter

Ein Berufskraftfahrer, der seinen Beruf bereits zu DDR-Zeiten erlernt hat, genießt Berufsschutz auf der Stufe eines Facharbeiters.
Christine Harttmann

Einem Urteil des Landessozialgericht Chemnitz zufolge genießt ein Berufskraftfahrer Berufsschutz auf der Stufe eines Facharbeiters. Im aktuell verhandelten Fall ging es um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger qualifizierte sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kläger mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei.

Das LSG Chemnitz hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch für Versicherte, die nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 zumindest dreijährig als Berufskraftfahrer tätig waren.

Maßgeblich sei bei dieser Bewertung, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte. (Vorinstanz: SG Chemnitz, Urt. v. 25.10.2012 - S 23 R 1489/09)

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