Aktuelles Urteil: Beifahrer muss nicht aufpassen
Der Betroffene fuhr in einem von seiner Frau gesteuerten Fahrzeug mit. Auf einem Parkplatz übernahm er Betroffene das Steuer und überholte dann – ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes – ein anderes Fahrzeug.
Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer Geldbuße von 87,50 Euro. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, der Betroffene habe sich bei Fahrtantritt bei seiner Ehefrau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen, so dass ihm beim Außerachtlassen des angeordneten Überholverbots fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Betroffene legte gegen die Verurteilung Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG Hamm hob daraufhin das Urteil des AG Olpe auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Der Betroffene habe sich nach dem Fahrerwechsel auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen, erklären Experten der Arag.
Das Amtsgericht muss jetzt den Sachverhalt weiter aufklären. Möglicherweise hätte der Betroffene das Zeichen kennen müssen, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines Überholverbots besonders nahe legten (OLG Hamm, Az.:1 RBs 89/14).
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