Aktuelles Urteil: Azubi muss Schmerzensgeld zahlen

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Torsten Buchholz

Das ergibt sich aus einem aktuell entschiedenen Fall, dessen Revision nun vom Bundearbeitsgericht abgelehnt wurde. Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Fahrzeughandel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der damals 19-jährige Beklagte an einer Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer hielten in dem Werkstattraum auf. Der Kläger befand mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein rund zehn Gramm schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt.

In der folgenden Zeit unterzog sich der Kläger zweimal erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde. Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. Das Hessische Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn deshalb zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei ohne Rechtsfehler, so die Begründung. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII seien nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2015, 8 AZR 67/14; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13).

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