Aktuelles Urteil: Auszubildender mit Vorstrafen

Ist ein Auszubildender vorbestraft und wird zur Haft verurteilt, kann der Arbeitgeber ihm während dieser Zeit nicht das Ausbildungsverhältnis verweigern.

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Daniela Sawary-Kohnen

Ein Mitarbeiter hatte am 1. August 2018 seine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei seinem Arbeitgeber begonnen. Im Einstellungsverfahren hatte der Auszubildende ein Formular ausgefüllt, in dem er auch mit der Frage nach möglichen Vorstrafen konfrontiert wurde. Darin hatte er angegeben, dass er weder gerichtlich verurteilt worden sei noch gerichtliche Verfahren gegen ihn anhängig seien. Allerdings stellte sich nach der Einstellung heraus, dass gegen den Stift ein Gerichtsprozess wegen Raubes rechtsanhängig gewesen war.

Im Juli 2019 informierte der Auszubildende seinen Arbeitgeber darüber, dass er zur Haft verurteilt worden sei. Den Arbeitgeber bat er um eine Bestätigung, dass er während des Freigangs seine Ausbildung fortsetzen könne. Der Arbeitgeber verweigerte das und erklärte die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Dagegen klagte der Auszubildene und hatte damit Erfolg, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Bonn am 28. Mai 2020 (AZ: 5 Ca 83/20). Zur Begründung meinte das Gericht, dass die unspezifische Frage im Formular „nach Ermittlungsverfahren jedweder Art“ „zu weitgehend“ gewesen sei, wenn es um die Einstellung eines Auszubildenden zur Fachkraft für Lagerlogistik gehe. boe

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