Aktuelles Urteil: Außerordentliche fristlose Kündigung

Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete Email sowie das Kopieren und die Weitergabe des Emailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das Emailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Eine Mitarbeiterin, die für die Buchhaltung Zugriff auf den Computer und das E-Mail-Konto eines Kollegen hatte, las unbefugt eine an diesen gerichtete Mail und machte von dem Anhang einer weiteren, offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie, die sie unter anderem an die Staatsanwaltschaft Aachen weitergab. Dies rechtfertigt laut Arag Experten eine fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 290/21) entschied, dass ein „an sich“ geeigneter Grund, der den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechtfertige, gegeben sei. Die rechtswidrige Datenverarbeitung der Klägerin im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Arbeitskollegen einhergeht, begründe dies. Die Klägerin habe ihre arbeitsvertraglichen Kompetenzen sowie die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bei der ihr anvertrauten Nutzung des Dienstcomputers überschritten, als sie erkennbar private Daten des Kollegen öffnete, die umfangreiche private Chatverläufe zur Kenntnis nahm und sodann kopierte.

Den Dienstcomputer habe die Klägerin nur insoweit nutzen dürfen, als dies im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Erfüllung erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe gegen die Verpflichtungen aus § 26 BDSG verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kollegen verletzt. Durch die Weitergabe der rechtswidrig erlangten Daten habe die Klägerin den vorherigen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vertieft.

Das LAG Köln kam insgesamt zu dem Schluss, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei der der Beklagten daher unzumutbar.

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