Ein Pkw-Fahrer fuhr in München hinter einem Lkw her. Zum Überholen wechselte er die Fahrspur, um gleich anschließend vor dem Lkw wieder einzuscheren. Nachdem sich der Pkw gerade wieder auf der Spur eingefunden hatte, bremste dessen Fahrer stark ab, weil die Ampel auf gelb geschaltet hatte. In der Folge kollidiert der Lkw mit dem Pkw.
Fall landete zunächst beim Landgericht München, das in seinem Urteil dem auf Schadenersatz klagenden Pkw-Fahrer eine Haftungsquote in Höhe von 60 Prozent auflegte, 40 Prozent des Schadens ginge zu Lasten des Beklagten Lkw-Fahrers.
In der Berufungs-Instanz ging der Fall zum Oberlandesgericht (OLG) München, das anders entschied (Az. 10 U 7411/21e). Es wies die Klage des Pkw-Fahrers ab. Dem Lkw-Fahrer sei nicht möglich gewesen, den erforderlichen Abstand zum Pkw-Fahrer sicherzustellen, so das Urteil. Der Kläger sei den Beweis schuldig geblieben, dass er solange spurgleich vorausgefahren sei, dass der Lkw-Fahrer ausreichend Zeit gehabt hätte, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Darüber hinaus komme auch deswegen eine Mitschuld des Lkw-Fahrers nicht in Frage, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung seinerseits nicht festgestellt worden sei, so das OLG. Die Betriebsgefahr des Lkw trete, so das OLG in seinem weiteren Tenor, zugunsten der Beklagten gänzlich zurück.
boe
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