Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber mit der Einführung eines Zeiterfassungssystems sicherstellen, dass die Belegschaft ihren Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende per Fingerabdruck erfasst. Ein Mitarbeiter weigerte sich diesbezüglich und erhielt vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Dagegen klagte der Mitarbeiter beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Am 4. Juni 2020 schlug sich das LAG auf die Seite des Mitarbeiters, so die Entscheidung (AZ: 10 Sa 2130/19).
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine „Verarbeitung von biometrischen Daten“ nach Artikel 9 Absatz 2 DSVGO „nur in Ausnahmefällen“ möglich sei. Anders formuliert: Der Mitarbeiter müsse zuvor zustimmen, wenn er das Arbeitszeiterfassungssystem per Fingerabdruck bedienen solle. Die Weigerung des Mitarbeiters sei rechtmäßig. Folglich müsse sein Arbeitgeber die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen.
Von Eckhard Boecker
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