Aktuelles Urteil: Arbeitsunfall am Probearbeitstag

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Das entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts.  

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Der Kläger hatte sich auf eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben. Im Vorstellungsgespräch vereinbarte er mit dem Unternehmer einen Probearbeitstag. Er sollte im Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln. Eine Vergütung sollte er dafür nicht erhalten. Während des Probearbeitstags stürzte er vom Lkw und zog sich Verletzungen zu, unter anderem am Kopf. Der beklagte Unfallversicherungsträger wollte darin keinen Arbeitsunfalls anerkennen. Der Kläger sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, lautete die Begründung.

Wie das Bundessozialgericht meldet, beurteilten Sozialgericht und Landessozialgericht die Sachlage anders. Beide Instanzen stellten einen versicherten Arbeitsunfall fest. Eine Beschäftigung könne auch vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Unternehmer habe ein Eigeninteresse an dem Probearbeitstag gehabt. Über die in der Regel unversicherte Arbeitsplatzsuche oder ein Vorstellungsgespräch gehe die Tätigkeit hinaus, urteilten die Richter.

In der Revision, die der beklagte Unfallversicherungsträger angestrebt hatte, entschieden am 20. August 2019 auch das Bundessozialgericht (BSG), dass ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, gesetzlich unfallversichert ist. Der Kläger habe zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem Probearbeitstag vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, war der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag es nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert (Az. B 2 U 1/18 R).

 

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