Aktuelles Urteil: Arbeitgeber dürfen Videoaufzeichnungen für eine Kündigung nutzen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber den Arbeitsplatz ihrer Mitarbeiter überwachen und diesen bei sichtbaren arbeitsrechtlichen Verfehlungen kündigen.

Die Überwachung des Arbeitsplatzes ist laut einem aktuellen Urteil erlaubt. (Foto: pixabay)
Die Überwachung des Arbeitsplatzes ist laut einem aktuellen Urteil erlaubt. (Foto: pixabay)
Daniela Sawary-Kohnen

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter per E-Mail-Analyse oder Videoaufzeichnung zu überwachen. Allerdings müssen sie die Datenschutzbestimmungen und Löschfristen beachten. Auch muss die Überwachung transparent ablaufen und für jedermann nachvollziehbar sein. Gleichzeitig sind Arbeitgeber bei einer Videoüberwachung verpflichtet, den Mitarbeitern oder Kunden Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben, wenn diese danach fragen.

Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen zu speichern und erst später auszuwerten, wenn es dafür einen konkreten Anlass gibt. Werden auf den Videoaufzeichnungen beispielsweise Straftaten sichtbar, dürfen diese vom Arbeitgeber angezeigt werden, ohne das hierbei die Löschfristen eingehalten werden müssen.

Im konkreten Fall (BAG, Az. 2 AZR 133/18) hatte die Mitarbeiterin eines Kioskbesitzers sich aus der Kasse bedient. Dieser hatte die Straftat erst einige Monate später per Videoauswertung entdeckt und der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Die Diebin klagte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm und bekam in erster Instanz Recht gesprochen mit der Begründung, dass das Videomaterial zu alt wäre und unverzüglich hätte gelöscht werden müssen. Das anschließend angerufene Bundesarbeitsgericht (BAG) sah den Fall jedoch anders und erkannte das Beweismaterial an.

Von dem LAG muss aktuell noch entschieden werden, ob die Videoüberwachung in dem konkreten Fall überhaupt erlaubt war. Wenn die Aufnahme rechtmäßig sein sollte, bleibt die Kündigung der Kioskmitarbeiterin damit bestehen.

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