Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2023 (Az. 1 AZR 265/22) kann ein Arbeitnehmer zur Zahlung von Vermittlungskosten an einen Personaldienstleister verpflichtet sein, nur weil er sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.
Personaldienstleister vermittelt den Arbeitsvertrag
Verhandelt wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Parteien, die Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatten. Auf dieser Grundlage nahm der Kläger am 1. Mai 2021 seine Arbeit bei der Beklagten auf.
Der Vertrag war über einen Personaldienstleister geschlossen worden. An diesen zahlte die Beklagte eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der - im Arbeitsvertrag vereinbarten - sechsmonatigen Probezeit fällig werden.
Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsoption
Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, die gezahlte Vermittlungsprovision an die Beklagte zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbesteht und u. a. - aus Gründen, die der Kläger zu vertreten hat - von ihm selbst gekündigt wird. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte - gestützt auf § 13 des Arbeitsvertrags - einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 Euro netto von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers ein.
Klausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung dieses Betrages verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige.
Die Beklagte verlangte ihrerseits im Wege der Widerklage die Rückzahlung der restlichen Vermittlungsprovision in Höhe von 3.652,39 Euro. Sie hielt die vertragliche Regelung für wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig zu erhalten, wenn der Kläger bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig geworden sei.
Revision gescheitert
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Die vorgenannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags, bei der es sich um eine nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie beeinträchtige den Kläger in seinem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, ohne dass dies durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei.
Arbeitgeber trägt das Risiko
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko zu tragen, dass sich die von ihm getätigten finanziellen Aufwendungen zur Personalbeschaffung nicht „rechnen“, weil der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht daher kein billigenswertes Interesse der Beklagten, diese Kosten auf den Kläger abzuwälzen. Der Kläger erlangt auch keinen Vorteil, der den Eingriff in seine Freiheit der Arbeitsplatzwahl ausgleichen könnte.
Quellen:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2023, Az. 1 AZR 265/22
- Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2022, Az. 4 Sa 3/22
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