Aktuelles Urteil: Ansprüche sind zu beweisen

Der Spediteur muss seinem Kunden einen wirtschaftlichen Totalschaden nur dann erstatten, wenn dieser auch eindeutig nachgewiesen ist. Der Anschein reicht dafür nicht aus.
Redaktion (allg.)
Während eines Transportes ereignete sich ein Verkehrsunfall. Dabei wurden unstreitig, schon äußerlich war das erkennbar gewesen, 504 Stück der Steuergeräte sowie teilweise die Verpackung beschädigt. Der Kunde des Transportunternehmens nahm dennoch keine vollständige Prüfung der Ware vor. Die Beseitigung des Schadensverdachts hätte Prüfkosten in Höhe von mehr als 100.000 Euro verursacht, schätzte der eingeschaltete Gutachter des Kunden. Dennoch verklagte dieser den Transportunternehmer beim Landgericht München auf Schadensersatz. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, kam es zur Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht (OLG) München. Auch dort hatte der Kläger keinen Erfolg (Az. 23 U 1858/17).

Zur Begründung meinte das OLG, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Totalschaden nachgewiesen habe. Um die Schadensersatzansprüche durchzusetzen wäre das jedoch notwendig gewesen. Zwar meinte das OLG, dass im Einzelfall die Beschädigung eines Teils zur Annahme führen könne, dass die komplette Ladung unbrauchbar geworden sei. Der Kläger habe dafür jedoch keine stichhaltigen Beweise geliefert. Deswegen seien die Voraussetzungen, dass der Transportunternehmer für den Fall hafte, nach den Artikeln 17 Absatz 1, 25, 23 Absatz 3 Bestimmungen des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr nicht gegeben. (boe)

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