Aktuelles Urteil: Ansprüche sind zu beweisen
Zur Begründung meinte das OLG, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Totalschaden nachgewiesen habe. Um die Schadensersatzansprüche durchzusetzen wäre das jedoch notwendig gewesen. Zwar meinte das OLG, dass im Einzelfall die Beschädigung eines Teils zur Annahme führen könne, dass die komplette Ladung unbrauchbar geworden sei. Der Kläger habe dafür jedoch keine stichhaltigen Beweise geliefert. Deswegen seien die Voraussetzungen, dass der Transportunternehmer für den Fall hafte, nach den Artikeln 17 Absatz 1, 25, 23 Absatz 3 Bestimmungen des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr nicht gegeben. (boe)
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