Aktuelles Urteil: Abschleppen wegen nachträglichem Parkverbot zulässig

Wer sein Fahrzeug auf einem Dauerparkplatz abstellt, kann nicht davon ausgehen, dass das Parken dort auch zeitlich unbegrenzt erlaubt bleibt.
Christine Harttmann
Im konkreten Fall stellte der Kläger am Mittwoch um sieben Uhr früh sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken dort erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich zu dem Platz erlaubten das Parken mit dem Hinweis „unbegrenzt parken“. Auch auf dem Parkplatz selbst standen keine Parkschilder.

Jedoch stellte die Gemeinde noch an dem besagten Mittwoch Schilder auf, die für den darauffolgenden Sonntag ab sieben Uhr früh ein absolutes Halteverbot ankündigten. Am Sonntag, gegen 12.15 Uhr wurde dann das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt. Weil seine Telefonnummer nicht im Telefonbuch eingetragen war, konnte er nicht erreicht werden.

Die beklagte Behörde verlangte vom Kläger die Abschleppkosten sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 207 Euro. Dagegen wehrte sich der Kläger – jedoch ohne Erfolg. Die Aufstellung der Schilder wirkte auch gegenüber dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder nicht, so das Urteil. Wer sein Fahrzeug längere Zeit an einem Platz abstelle, habe keinen Vertrauensschutz. Er könne daher nicht voraussetzen, dass das zunächst rechtmäßige Dauerparken unbegrenzt aufrechterhalten bleibe. Das Vertrauen gelte jeweils für drei Tage, am vierten Tage nach dem Aufstellen der Verbotsschilder ende es, erklären Arag Experten (VG Neustadt, Az. 5 K 444/14.NW).

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