Aktuelles Urteil: Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragter

Der Betriebsratsvorsitzende darf nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein. Das Bundesarbeitsgericht sieht hier die Gefahr einer Interessenkollision.

(Symbolbild: Pixabay)
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Christine Harttmann

Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter sind zwei Ämter, deren Aufgaben typischerweise zu Interessenkonflikten führen können. Deshalb ist der Arbeitgeber nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) grundsätzlich berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender der Beklagten und in dieser Funktion teilweise freigestellt. Die Beklagte und weitere in Deutschland ansässige Tochtergesellschaften bestellten ihn mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese Bestellung widerriefen sie am 1. Dezember 2017 mit sofortiger Wirkung. Als Grund nannten sie die Unvereinbarkeit der Ämter.

Interessenkonflikte bei Ausübung beider Ämter?

Im Prozess machte der Kläger geltend, dass seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter unverändert fortbestehe. Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsvorsitzenden nicht ausgeschlossen werden könnten. Sie berief sich auf die Unvereinbarkeit der beiden Ämter als wichtigen Grund für die Abberufung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Der Widerruf aus wichtigem Grund sei gerechtfertigt, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit könne in Frage gestellt sein, wenn Interessenkonflikte drohten.

Dass der Datenschutzbeauftragte als Betriebsratsvorsitzender eine Funktion ausübt, die die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, reicht für das Bundesarbeitsgericht als Abberufungsgrund aus. Dabei seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Beide Ämter können wegen Interessenkollision nicht in Personalunion ausgeübt werden

Der Betriebsrat darf nur für die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecke auf personenbezogene Daten zugreifen. Der Betriebsrat entscheidet dann durch Betriebsratsbeschluss, unter welchen konkreten Umständen er welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber anfordert und wie er diese dann verarbeitet. Dabei legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Der Arbeitnehmer vertritt als Betriebsratsvorsitzender den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Dies hebt die Zuverlässigkeit auf, die Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten ist.

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