Aktuelles Urteil: Ab 45 Sekunden Elefantenrennen

Da die Straßenverkehrsordnung nur vage angibt, wann ein Lkw-Überholmanöver als verkehrsbehindernd zu ahnden ist, hat ein Oberlandesgericht nun eine konkrete Faustregel aufgestellt.
Torsten Buchholz
Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese praktikable Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt (Az. 4 Ss OWi 629/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr in Sattelzug auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne aber diesen überholen zu können oder zu wollen. Wodurch die schnelleren Autos in der Überholspur ausgebremst wurden. Pech war für den Verkehrssünder, dass direkt hinter ihm am Kopf der langen Schlange die Autobahnpolizei unterwegs war. So konnten die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten. Damit konnte nachgewiesen werden, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte, ohne dabei die eigene Fahrt zu beschleunigen. Dem Sattelzug-Fahrer wurde wegen „Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit“ zunächst eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt. Diese Geldbuße wollte der Fahrer aber nicht bezahlen. Schließlich heiße es in der Straßenverkehrsordnung lediglich: „Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“. Dass das eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das Oberlandesgericht. „Nach Meinung der Hammer Richter ist es an der Zeit, hinsichtlich der Auslegung dieser vagen Passage eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für die Verkehrsüberwachung praktikable Lösung zu finden“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Die anzuwendende richterliche Faustregel: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Stundenkilometern zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Das Nebeneinanderherfahren des Sattelschleppers neben dem Lkw geschah übrigens zwischen den Autobahnkilometern 295 bis 297 und damit rund 80 Sekunden lang.(tbu)
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