09.03.2011
Redaktion (allg.)
Die 5,4 Kilometer lange Ausbaustrecke verläuft von Westen über die Anschlussstelle Würzburg-Heidingsfeld und endet etwa 10 Kilometer westlich des Autobahnkreuzes Biebelried. Es ist vorgesehen, die Talbrücke Heidingsfeld neu zu errichten und östlich davon die Trasse zwischen den Stadtteilen Heidingsfeld und Heuchelhof im Zuge des Ausbaus abzusenken. Auf einer Länge von 570 Meter soll der Trog überdeckelt werden (Trogtunnel Katzenberg). Die Kläger machten vor allem geltend, dass es sich aufdränge, die A3 nicht auszubauen, sondern nach Süden zu verlegen und den Stadtteil Heuchelhof mit einem Tunnel zu unterfahren (Tunnelvariante). Dadurch würde die Trennwirkung der A3 zwischen den Stadtteilen vollständig aufgehoben.
Das BVerwG hat die Klage als unbegründet angesehen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde unter den verschiedenen in Rede stehenden Varianten für den Ausbau der bestehenden Trasse mit einem Trogtunnel entschieden habe. Die von einem Einwender im Verwaltungsverfahren vorgeschlagene Tunnelvariante habe bereits mit einer Grobanalyse ohne nähere Untersuchung ausgeschieden werden dürfen, weil der Tunnel dabei im Bereich einer geologischen Störzone und unter höchst setzungsempfindlicher Bebauung verlaufe und deshalb diese Trasse gegenüber anderen Tunnelvarianten den Nachteil höheren Kostenrisikos aufweise, ohne dass dem Vorteile von Gewicht gegenüberständen.
Auch Ermittlung und Bewertung der für die Auswahl zwischen der planfestgestellten Ausbauvariante und der mit einer Feinanalyse näher geprüften Tunnelvariante Süd 1 maßgeblichen Belange wiesen keinen relevanten Fehler auf. Die Behörde habe als Nachteile der Variante Süd 1 den Wegfall der Tank- und Rastanlagen Würzburg-Nord und Würzburg-Süd, die vorsorgliche Außerbetriebnahme einer der Trinkwasserversorgung der Stadt Würzburg dienenden Quelle wegen der mit dem Tunnelvortrieb im Wasserschutzgebiet verbundenen Risiken, erheblich höhere Baukosten sowie erstmalige Lärmbetroffenheiten in Ansatz bringen dürfen. Der zuletzt genannte Aspekt habe auch deshalb als gewichtig angesehen werden dürfen, weil die vorbelasteten Wohngebiete im Bereich der Bestandstrasse durch die Troglage der neuen Trasse, den Trogtunnel sowie Lärmschutzmaßnahmen erheblich entlastet würden.
Die Kläger seien schließlich nicht befugt, als Sachwalter der Stadt Würzburg an deren Stelle weitergehende städtebauliche Entwicklungsinteressen als gegen einen Ausbau der A3 sprechenden Belang geltend zu machen. Die Stadt habe in einem informellen planvorbereitenden "Lenkungsverfahren" an der Ausgestaltung des Vorhabens mitgewirkt, der gefundenen Lösung zugestimmt und sich wegen der städtebaulichen Vorteile des Trogtunnels Katzenberg an den Kosten beteiligt. Sie habe damit entschieden, dass ihre künftige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der von dieser Lösung eröffneten Möglichkeiten erfolgen solle. (Urteil des BVerwG vom 03.03.2011) (swe/op)(sw)