Aktueller Rechts-Tipp: Tanken ohne zu bezahlen

Die Auto- und Verkehrs-Rechtsexperten der ARAG Versicherung weisen darauf hin, dass tanken ohne zu bezahlen unter Umständen teuer werden kann.
Redaktion (allg.)
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab einer Tankstellenbetreiberin Recht, die von einem Kunden, der ohne Bezahlung das Tankstellengelände verlässt, nicht nur die Zahlung des Kaufpreises, sondern auch die Erstattung anfallender Kosten zur Personenermittlung verlangte. Der Autofahrer hatte Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro getankt. An der Kasse bezahlte er allerdings nur einen Schokoriegel und zwei Vignetten, Gesamtpreis 25,30 Euro. Nachdem die Tankstellenbetreiberin bemerkte, dass der Kunde den Kraftstoff nicht bezahlte, beauftragte sie ein Detektivbüro, um den Fahrzeughalter zu ermitteln. Das Detektivbüro stellte der Tankstellenbetreiberin hierfür 137 Euro in Rechnung, die die Tankstellenbetreiberin von dem Autofahrer zurückverlangte. Außerdem klagte sie auf Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Der oberste deutsche Gerichtshof befand, dass die Tankstellenbetreiberin die Kosten geltend machen kann und einen Verzugsschaden zurück verlangen kann. Hierzu stellten die Richter zunächst klar, dass schon mit dem Tanken ein Kaufvertrag über den Kraftstoff zustande kommt. Weil der Kunde verpflichtet ist, den Kraftstoff unverzüglich nach dem Tanken zu bezahlen, befand sich der Beklagte hier schon zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht. Nach Meinung der Richter auch die Kosten des Detektivbüros. (BGH, Az.: VIII ZR 171/10)(pek)
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