Aktuelle Urteil: Urlaubsentschädigung nach Verkehrsunfall

Die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers muss den Unfallopfern für die Zeit des Ausfalls den entgangenen Arbeitsverdienst plus anteiliges Urlaubsgeld ersetzen.
Christine Harttmann

Das hat hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. VI ZR 389/12). Bei einem längeren Ausfall verjähren demzufolge die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Betroffenen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines Pkw, der ohne eigene Schuld in einen Unfall verwickelt wurde. Die Physiotherapeutin erlitt eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig.

Bevor sie dann ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Diesen Betrag wollte der Arbeitgeber von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben – zusammen mit dem auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallenen Urlaubsentgelt für zwei Jahre.

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. „Gewährt nämlich ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, so ist der auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann den Karlsruher Urteilsspruch.

Dabei sind auch noch nicht genommenen, normalerweise verfallene Urlaubstage aus der über einem Jahr zurückliegenden Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

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