Aktuelle Urteil: Haftpflichtschutz trotz Fahrerflucht

Auch wenn faktisch eindeutig eine Fahrerflucht vorliegt muss die Haftpflichtversicherung den Vorsatz nachweisen. Gelingt das nicht, muss sie den Schaden übernehmen.

(Symbolbild: Pixabay)
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Redaktion (allg.)

Die Fahrerin eines Transporters kollidierte beim Abbiegen mit einem parkenden Kraftfahrzeug. Allerdings hatte die Fahrerin ausgesagt, nicht bemerkt zu haben, dass sie das Fahrzeug „touchierte“. Folglich sei sie weitergefahren. Der Vorgang wurde von Dritten bemerkt, die Fahrerin erhielt einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl legte sie zunächst Einspruch ein, jedoch nahm sie diesen später wieder zurück. Der Sachschaden am parkenden Fahrzeug betrug fast 7.000 Euro.
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden, leitete jedoch gegen seine Versicherungsnehmerin einen Regress ein. Den Rückgriff begründete der Risikoträger damit, dass die Fahrerin Fahrerflucht begangen habe und sich somit einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls schuldig gemacht habe. Die Rücknahme des Einspruchs des ergangenen Strafbefehls belege das Schadensverschulden der Fahrerin.
Letztlich eskalierte die Akte gerichtlich, da der Risikoträger beim Amtsgericht Koblenz Klage erhoben hatte, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten habe (Az. 144 C 126/21). Dem Kläger sei nicht gelungen nachzuweisen, dass die Transportfahrerin die Fahrzeugkollision „zwingend wahrgenommen“ habe. Das Gericht wertete die Rücknahme des Einspruchs des Strafbefehls nicht als Schuldeingeständnis, denn dafür kämen „viele Ursachen“ in Betracht.

boe

 

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