13.01.2011
Das italienische Umweltministerium am 22. Dezember 2010 eine Verordnung erlassen, die bereits zum 25. Dezember 2010 neue Regelungen für grenzüberschreitende Abfalltransporte von und nach Italien vorsieht. Danach dürfen Abfalltransporte nach und aus Italien nur noch von in Italien registrierten Transportunternehmen durchgeführt werden. Betroffen sind laut BGL nicht nur gefährliche Abfälle, sondern auch Materialien wie Altpapier, Altglas, Altmetalle, Altholz sowie Altkunststoffe. Der Verband weist darauf hin, dass eine solche Einführung der Registrierungspflicht in Italien durch die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle) vorgeschrieben sei und bis 15. Dezember 2010 hätte umgesetzt werden müssen.
In einem Schreiben an die EU monieren die Verbände monieren, dass „die zu späte Verabschiedung und fehlende Informationen seitens der italienischen Behörden“ verhindere, dass betroffene Transportunternehmen die vorgeschriebene Registrierung rechtzeitig vor Weihnachten vornehmen konnten. Darüber hinaus sehe die neue Regelung vor, dass beispielsweise deutsche Unternehmen innerhalb von 120 Tagen nach Antragstellung auch eine Niederlassung in Italien nachweisen müssen, so der BGL. Der damit einhergehende Zwang zur Gründung einer Niederlassung außerhalb des Heimatstaates stehe nach Auffassung des BGL und seiner Schwesterverbände ausdrücklich im Widerspruch zum EU-Recht.
Um betroffenen Transportunternehmen schnell helfen zu können, hat der BGL gemeinsam mit den europäischen Transportverbänden AISÖ (Österreich), ASTAG (Schweiz), FEBTRA (Belgien), ITD (Dänemark) sowie TLN (Niederlande) ein gemeinsames Informationsblatt erarbeitet. In diesem ständig aktuell gehaltenen Papier werden die Modalitäten im Umgang mit der Registrierung erläutert. Das Papier kann im Internet heruntergeladen werden unter Informationsblatt. (tbu)