Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger hat die praxisnähere Auslegung der betrieblichen Corona-Testungen durch das Bundesgesundheitsministerium Ende Januar begrüßt.
Aiwanger: „Gestern ist durch das Ministerium bestätigt worden, dass Beschäftigte, also etwa Lkw-Fahrer, auch in einem fremden Betrieb eine Corona-Testbescheinigung im Rahmen einer betrieblichen Testung erhalten können, die sie dann auch bei anderen Betrieben vorzeigen können. Das ermöglicht es ihnen, die 3G-Regel am Arbeitsplatz deutlich unkomplizierter zu erfüllen und ist deshalb ein wichtiger Beitrag, um die Lieferketten aufrecht zu erhalten."
Bisher galt der Test nur beim Abladen am jeweiligen Betrieb und musste beim nächsten Betrieb wiederholt werden, was in keiner Weise praxistauglich war.
Seit November 2021 dürfen Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. In einer Online-Konferenz mit Wirtschaftsminister Aiwanger am 20. Januar 2022 zeigten Vertreter der Logistikbranche auf, dass diese Maßnahme zur Pandemiebekämpfung die Versorgung der Unternehmer und Verbraucher mit Ware bedroht.
Umsetzung bislang kaum möglich
Dem Testerfordernis für nicht genesene und nicht geimpfte Lkw-Fahrer konnte kaum entsprochen werden, da die Arbeitszeiten des Personals und die begrenzten Testmöglichkeiten das Testen erschweren. Deshalb wurde Wirtschaftsminister Aiwanger von der Speditionsbranche gebeten, sich für praxisgerechte Lösungen einzusetzen, also entweder deutlich mehr öffentlich zugängliche Teststationen oder die Anerkennung von einmal durchgeführten Tests auch für weitere Betriebe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Tests. Hierfür hat sich der bayerische Wirtschaftsminister laut Pressemitteilung erfolgreich eingesetzt.
Bereits im Vorfeld des Gesprächs suchte das Bayerische Wirtschaftsministerium nach Lösungen. Aus diesem Grund setzte es sich dafür ein, dass Arbeitnehmer auch in einem fremden Betrieb einer betrieblichen Testung unterzogen werden können, um das 3G-Erfordernis zu erfüllen. Hierfür muss das durchführende Personal jedoch die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
Allgemein gültiger Testnachweis
Kürzlich bestätigte nun das Bundesgesundheitsministerium: Testungen von Beschäftigten eines anderen Betriebes, die in dem die Testung durchführenden Betrieb im betrieblichen Kontext tätig werden, stellen „betriebliche Testungen im Sinne des Arbeitsschutzes“ i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV dar. Sofern die Testungen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 Buchst. b SchAusnahmV erfüllen, können daher auch hierfür allgemein gültige Testnachweise ausgestellt werden.
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