Transportunternehmer vergibt Fuhre an Unterfrachtführer: Fahrer wartet mehrere Stunden und parkt Lkw gegenüber Beleuchtungsanlage: Versprechen darf man nicht brechen
Wer einen Vertrag schließt, muss sich auch daran halten. Kann er das nicht, darf er eben nicht unterzeichnen.
Ein Transportunternehmer hatte den Auftrag, eine Komplettladung Fernseher von Wien nach Deutschland zu bringen. Er vergab die Fuhre an einen Unterfrachtführer, dessen Fahrer die Ladung beim Absender übernehmen sollte. Weil der Fahrer mehrere Stunden beim Absender wartete, bis er die Fernseher tatsächlich auf der Ladefläche hatte, verbrachte er seine gesetzliche Ruhepause auf dem Rastplatz in Roggendorf. Er parkte seinen Lkw dort gegenüber einer Beleuchtungsanlage. Gegen 22:30 Uhr legte er sich schlafen. Als er dann am nächsten Morgen den Lkw kontrollierte, stellte er fest, dass die Plane an mehreren Stellen aufgeschlitzt und die Plombe beschädigt war. Insgesamt waren 133 Fernseher weg. Der Schaden bezifferte sich auf 44.595,55 Euro.
Und wer haftet jetzt?
Unter den Beteiligten kam es dann in der Frage der Schadenregulierung zum Streit. Der Kunde war der Auffassung, dass der Transportunternehmer dem er den Auftrag erteilt hatte ihm gegenüber zu 100 Prozent haftet. Dieser hingegen wollte für die geklauten Fernseher nur begrenzt einstehen. Im Lieferschein stehe, dass der Fahrer bei Pausen nur bewachte Parkplätze ansteuern dürfe, argumentierte der Kunde. Im Umkreis von 500 Kilometern habe es keinen solchen Parkplatz gegeben, hielt der Transportunternehmer dagegen.
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Für Klarheit sorgte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Es verurteilte den Transportunternehmer zum vollen Ersatz des entstandenen Schadens (Az. 3 U 214/15). Ihn treffe im Sinne des Artikels 29 der Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ein „qualifiziertes Schadensverschulden“, so das Gericht. Eine Haftungsbegrenzung nach Artikel 23 Absatz 3 CMR komme nicht in Betracht. Die Weisung, im Pausenfall nur bewachte Parkplätze anzusteuern, sei konkludent, also stillschweigend, Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden.
Auch wenn die Ladung in den Transportpapieren nur als „Elektroartikel“ bezeichnet worden sei und der Kunde dem Transportunternehmer den Warenwert nicht mitgeteilt habe, ändere das nichts, so das Gericht. Zwar habe der Transportunternehmer nicht von einer gesteigerten Diebstahlgefahr ausgehen müssen. Aber die Ladungsbezeichnung mit „Elektroartikel“ in Verbindung mit der Weisung, nur einen bewachten Parkplatz im Pausenfall anzufahren, sei ein ausreichend deutlicher Hinweis dafür gewesen, dass diebstahlgefährdete Ladung übernommen worden sei.
Zum Vorwurf des qualifizierten Verschuldens meinte das OLG, dass der Transportunternehmer wusste, dass es zwischen Wien und Aldingen keinen öffentlich und privat bewachten Parkraum gäbe. Es wäre also ratsam gewesen, den Auftrag gar nicht erst anzunehmen.Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio(boe)
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