Verkauf von Betriebswagen: Steuerliche & rechtliche Fallstricke beachten: Unvorhersehbare Kosten beim Verkauf des Firmenwagens
Beim Verkauf von Betriebswagen lauern steuerliche und rechtliche Fallstricke, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können.
Viele Unternehmen entscheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung für eine Neuanschaffung und den Verkauf des alten Firmenwagens. Bei dem Verkauf lauern allerdings steuerliche und rechtliche Fallstricke, die leicht übersehen werden und für unvorhergesehene Zusatzkosten sorgen können. Der Erlös für den alten Firmenwagen dient oft zur Finanzierung des Neufahrzeuges. Eigentlich wäre es dabei nicht schlecht, für den alten Wagen noch einen guten Preis zu bekommen, der womöglich deutlich über dem Buchwert liegt. Doch in diesem Fall ist Vorsicht geboten. „Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf“, erklärt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach.
Anteil privater Nutzung
Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Thomas: „Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig“. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte (BFH, Az. X R 14/12). Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 Euro netto, der einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, macht sie 7.000 Euro Gewinn. Somit werden etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig, rechnet die Steuerberaterin vor. Deshalb sollten Unternehmen die Steuer von vornherein einkalkulieren, um Überraschungen zu vermeiden.
Nicht zu günstig verkaufen
Nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. „Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises infrage“, mahnt Thomas und ergänzt: „Firmen sollten zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften.“ Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50 Prozent betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter zehn Prozent handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig.
Wer den Firmenwagen zwischen zehn und maximal 50 Prozent betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. Thomas: „Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren. So lässt sich ein Verdacht des Finanzamts ausräumen, der Wagen werde zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt.“
Alternativ könne der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier sei im Einzelfall zu prüfen, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist. Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf drohe selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, so Thomas. Einen Ausweg biete das sogenannte Entnahme-Verkaufs- Modell: Firmeninhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig.
Doch auch hier ist Obacht geboten. Es muss nämlich eine beweissichere Dokumentation der Entnahme erfolgen. „Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren“, rät Thomas. Beim Verkauf an Privatpersonen unterliegt das Unternehmen laut WWS übrigens der gesetzlichen Gewährleistungspflicht.
Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen. „Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen“, sagt Thomas. Wer sein Fahrzeug an ein anderes Unternehmen veräußert – etwa an einen Autohändler – könne hingegen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.“
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